Die Schlichtungskosten der Kundenbeschwerden sind von dem betroffenen Energieversorgungsunternehmen zu tragen.
Fallpauschalen der Schlichtungsstelle Energie sind angemessen
Verivox | 23.01.2014
Berlin - Das Landgericht Berlin hat die Erhebung und die Höhe der Fallpauschalen der Schlichtungsstelle Energie bestätigt. Der Energieversorger BürgerGas hatte die Schlichtungsstelle verklagt, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Schlichtungsstelle Energie nicht berechtigt sei, Entgelte von den Energieversorgern zu erheben.
„Die gesetzgeberische Entscheidung ist eindeutig und wurde nun gerichtlich bestätigt: Die Schlichtungskosten der Kundenbeschwerden sind von dem betroffenen Energieversorgungsunternehmen zu tragen“, sagt Thomas Kunde, Geschäftsführer der Schlichtungsstelle Energie. Das Landgericht entschied, dass die Fallpauschalen im Grund und in der Höhe angemessen sind. Nach den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes kann die Schlichtungsstelle Energie von den beteiligten Unternehmen ein Entgelt für durchgeführte Schlichtungsverfahren erheben (§ 111b Absatz 6 EnWG). Dies geschieht in der Praxis durch die verursachungsgerechte Erhebung der so genannten Fallpauschalen, die je nach Art und Umfang der Schlichtung in der Regel zwischen 100 und 450 EUR betragen. Die Schlichtungsstelle Energie bietet Verbrauchern und Energieversorgungsunternehmen ein einfaches und kostengünstiges Verfahren zur Lösung individueller Beschwerdefälle.
Schlichtungsstelle Energie: Erfolgsquote liegt bei 80 Prozent
Verivox | 01.11.2013
Berlin - Die Schlichtungsstelle Energie hat sich bewährt: In den zwei Jahren ihres Bestehens konnten in über 80 Prozent der Fälle einvernehmliche Lösungen erzielt werden. „Damit haben wir bei der weit überwiegenden Zahl der Fälle unser Ziel erreicht, langwierige und kostenintensive Gerichtsverfahren zu vermeiden“, sagt Geschäftsführer Thomas Kunde.
Der Bedarf für eine Schlichtungsstelle ist groß. Rund 24.000 Anträge sind in den vergangenen zwei Jahren eingegangen. Auffällig sei das höchst unterschiedliche Beschwerdeaufkommen bei den Energieversorgungsunternehmen: So seien bei vielen Versorgern bislang noch gar keine Schlichtungsfälle aufgetreten, während sich einige wenige Unternehmen mit zahlreichen Kunden-Anträgen auf eine Schlichtung konfrontiert sähen. Mit Blick auf die Gesamtzahl der Schlichtungsanträge lassen sich für 2013 bisher folgende thematische Schwerpunkte feststellen: Die Anträge betreffen zu 47 Prozent das Thema Abrechnung (z.B. Rechnung nicht korrekt, Zählerstände nicht in Ordnung, Abschlagszahlung, Abschlagshöhe, Rechnung nicht erhalten). 37 Prozent der Anträge betreffen vertragliche Streitigkeiten (z.B. Vertragslaufzeit, Bonus, Kündigung) sowie 9 Prozent den Lieferantenwechsel. Die verbleibenden Themen umfassen zu 2 Prozent Zählerdefekte, zu 1 Prozent Sachschäden/Baumaßnahmen, zu 1 Prozent Sperrungen und zu 3 Prozent sonstige Themen.
Effizienteres und schlankeres Verfahren
Zum 1. Juli 2013 hatte sich das Schlichtungsverfahren geändert. Durch Umsetzung der bisher gewonnenen Erfahrungen wurde das Schlichtungsverfahren noch effizienter und schlanker gestaltet. Das Verfahren findet nun in drei Stufen statt. In der ersten Stufe erhält das Unternehmen die Möglichkeit, der Beschwerde schnell und einfach abzuhelfen. In der zweiten Stufe soll durch Moderation der Schlichtungsstelle eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Gelingt dies nicht, kommt es auf der dritten Stufe zu einer Schlichtungsempfehlung der Ombudsperson. Sie enthält neben einer Darstellung des Sachverhalts eine juristische Bewertung und einen Einigungsvorschlag. Die Schlichtungsempfehlung erfolgt schriftlich. Für den Verbraucher ist das Schlichtungsverfahren im Regelfall kostenlos.Zum 1. Juli 2013 hatte sich das Schlichtungsverfahren geändert. Durch Umsetzung der bisher gewonnenen Erfahrungen wurde das Schlichtungsverfahren noch effizienter und schlanker gestaltet. Das Verfahren findet nun in drei Stufen statt. In der ersten Stufe erhält das Unternehmen die Möglichkeit, der Beschwerde schnell und einfach abzuhelfen. In der zweiten Stufe soll durch Moderation der Schlichtungsstelle eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Gelingt dies nicht, kommt es auf der dritten Stufe zu einer Schlichtungsempfehlung der Ombudsperson. Sie enthält neben einer Darstellung des Sachverhalts eine juristische Bewertung und einen Einigungsvorschlag. Die Schlichtungsempfehlung erfolgt schriftlich. Für den Verbraucher ist das Schlichtungsverfahren im Regelfall kostenlos.
Schlichtungsstelle Energie feiert ihren ersten Geburtstag
Verivox | 01.11.2012
Berlin - Die Schlichtungsstelle Energie, die bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Energieversorgern vermittelt, feiert heute ihr einjähriges Bestehen. In vielen Fällen konnte die neue Einrichtung bereits zu einvernehmlichen Lösungen zwischen den Beteiligten beitragen. „In über 90% der zulässigen Fälle konnten wir eine Einigung zwischen Verbraucher und Versorger erzielen“ fasst Ombudsmann Dr. Dieter Wolst das erste Schlichtungsjahr zusammen.
Damit haben wir bei der weit überwiegenden Zahl der Fälle unser Ziel erreicht, langwierige und kostenintensive Gerichtsverfahren zu vermeiden.“ Erfreulich ist die große Akzeptanz, die die Schlichtungsstelle sowohl bei den Verbrauchern als auch bei den Versorgungsunternehmen erreicht. „Wir können immer mehr Energieversorger für den Schlichtungsgedanken gewinnen, die dann auch Mitglied der Schlichtungsstelle Energie werden“, sagte Thomas Kunde, Geschäftsführer der Schlichtungsstelle Energie. „Die Mitgliedschaft in der Schlichtungsstelle ist für die Versorger eine gute Möglichkeit, ihre Kundenfreundlichkeit noch einmal hervorzuheben.“
14.000 Anfragen sind bereits eingegangen
Der Bedarf einer Schlichtungsstelle rund um Fragen der Energieversorgung ist vorhanden. Dies zeigt die hohe Zahl der Anfragen durch die Verbraucher. Bisher sind rund 14.000 Anfragen bei der Schlichtungsstelle eingegangen. Jeder Antrag wird juristisch geprüft. Auffällig sei das höchst unterschiedliche Beschwerdeaufkommen bei den Energieversorgungsunternehmen: So seien bei vielen Versorgern bislang noch gar keine Schlichtungsfälle aufgetreten, während sich einige wenige Unternehmen bereits mit zahlreichen Kunden-Anträgen auf eine Schlichtung konfrontiert sähen. „Rund 56 Prozent der Schlichtungsanträge betreffen allein zwei Unternehmen, die ihre Vertragsabschlüsse nahezu ausschließlich über das Internet generieren. Hier wird deutlich, welche Unternehmen Wert auf Service und Kundenbetreuung legen und welche nicht“, so Kunde. Mit Blick auf die Gesamtzahl der Schlichtungsanträge lassen sich folgende thematische Schwerpunkte feststellen: Die Anträge betreffen zu 45 Prozent das Thema Abrechnung (z.B. Rechnung nicht korrekt, Zählerstände nicht in Ordnung, Abschlagszahlung, Abschlagshöhe, Rechnung nicht erhalten). 39 Prozent der Anträge betreffen vertragliche Streitigkeiten (z.B. Vertragslaufzeit, Bonus, Kündigung) sowie 10 Prozent den Lieferantenwechsel. Die verbleibenden Themen umfassen zu 2 Prozent Sperrung, zu 2 Prozent Sonstiges, zu 1 Prozent Sachschäden/Baumaßnahmen und zu 1 Prozent Zählerdefekte.
Hilfe für private Haushaltskunden
Private Haushaltskunden können sich bei Streitigkeiten mit ihrem Energieversorger seit dem 1.11.2011 an die Schlichtungsstelle Energie wenden. Voraussetzung ist, dass sie sich mit ihren Anliegen zunächst direkt an das jeweilige Unternehmen gewandt haben. Kann dabei keine Lösung erzielt werden, können Verbraucher die Schlichtungsstelle anrufen. Die Unternehmen sind in diesem Fall verpflichtet, an der Schlichtung teilzunehmen. Für die Verbraucher ist das Schlichtungsverfahren im Regelfall kostenlos. Der unabhängige und neutrale Ombudsmann der Schlichtungsstelle prüft dann, ob eine Beschwerde zur Schlichtung angenommen werden kann. Kommt es zu einem Schlichtungsverfahren, wird der Ombudsmann die Standpunkte aller Beteiligten intensiv prüfen und in der Regel anschließend eine Schlichtungsempfehlung abgeben, die zwischen den Beteiligten vermitteln soll. In der Schlichtungsstelle sind derzeit - neben dem Ombudsmann und der Geschäftsführung - sieben Schlichter (Volljuristen) und neun Assistenzen tätig.